Amtliche Meldung

Allgemeine Leinenpflicht für Hunde

Anlässlich mehrerer Beschwerden weisen wir nochmals darauf hin, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Auch in freier Natur dürfen die Vierbeiner nur mit Einschränkungen von der Leine gelassen werden.
Nach der städtischen Polizeiverordnung sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder belästigt oder durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird.
Aus diesem Grund dürfen Hunde im Innenbereich, in Grün- und Erholungsanlagen, sowie an Orten, an denen sich aus besonderem Anlass eine größere Anzahl von Menschen im Freien aufhält, nicht frei herumlaufen, sondern müssen insbesondere zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen an der Leine geführt werden. Diese Bestimmungen umfassen auch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt von Ihrem befriedeten Besitztum entweichen kann.
Außerdem hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich Streuobstwiesen, oder in fremden Gärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Der Vollständigkeit halber weisen wir Sie darauf hin, dass Verstöße gegen diese Regelungen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden.
Wenn diese Regelungen von allen eingehalten werden, bleibt der Hund auch in der heutigen Gesellschaft das, was er für viele seit jeher ist: Der beste Freund des Menschen.

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