[Amtlicher Beitrag] Hirschauer Baggersee

Informationen und Regeln zum Hirchauer Baggersee (aus dem Flyer der Stadt Tübingen)

Der Baggersee in Hirschau ist ein beliebtes Ausflugsziel für
verschiedenste Personengruppen. Egal ob allein, mit Freunden oder der
Familie – der See lädt dazu ein, dort entspannte Stunden oder einen
ganzen Tag zu verbringen.
Um die Vielfältigkeit und Erholung im Naturidyll erhalten zu können,
spielt gegenseitige Rücksicht eine große Rolle.

Wir informieren über die wichtigsten Regelungen für den
Aufenthalt am Baggersee sowie über die möglichen Folgen von
Regelverstößen.

Gemeinsam tragen wir dazu bei, den Baggersee für alle Besucherinnen und
Besucher als einen sicheren, sauberen und erholsamen Ort zu erhalten.

Regeln

Sauber bleiben:

Bitte den Müll wieder einpacken oder in den dafür vorgesehenen Mülleimern oder im Container entsprechend entsorgen. Auch Zigarettenstummel gehören in den Müll und nicht ins Wasser.

Badebereiche beachten:

  • Bitte die entsprechenden FKK-Bereiche beachten!
  • Baden nur am westlichen See erlaubt (siehe Plan). Der kleine östliche See ist im Privatbesitz und kein Badegewässer!

Rücksicht auf andere Besucher_innen nehmen:

  • Lautes Schreien, wildes Toben oder das Werfen von Gegenständen kann andere stören.
  • Hunde müssen an der Leine geführt werden!

Natur respektieren:

  • Bitte keine Pflanzen beschädigen und keine wilden Tiere füttern!
  • Auf den Wegen bleiben
  • Kein Feuer
  • Bitte entsprechende Hinweisschilder beachten!

Folgen bei Verstößen

Verstöße können wie folgt geahndet werden:

Nach der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Universitätsstadt Tübingen (§ 19, Abs.1)

  • Hunde frei herumlaufen lassen
  • Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile außerhalb dafür zugelassener Flächen aufstellen und darin aufhalten
  • Gegenstände aller Art (wie z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Kaugummis und Tüten) außerhalb von Müllbehältern wegwerfen oder ablagern
  • Rasenflachen und Anpflanzungen beschädigen, verändern, aufgraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer machen

Befahren des Geländes mit einem Kraftfahrzeug:

(§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; 8 24 Abs. 1,3 Nr 5. StVG)
Sie beachteten mit einem Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad, Roller, E-Scooter usw.) nicht das bestehende Verkehrsverbot (VZ 260 StVO)
=> 50 Euro Bußgeld (bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog)

FKK-Bereich:

Wer sich außerhalb der markierten FKK-Bereiche nackt aufhält, läuft Gefahr, dass entsprechend geahndet wird:

  • Belästigung: Ordnungwidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
    => bis zu 1.000 Euro Bußgeld (§ 17 Abs. 1 OWiG)
    118 Abs. 1 OWIG
  • Exhibitionistische Handlungen: Der Täter muss vorsätzlich und mit Erregungsabsicht handeln. Dabei handelt es sich lediglich um das vorsätzliche Entblößen.
    => mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
    183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses: Eine sexuelle Handlung (Masturbation/Geschlechtsverkehr) muss an einem öffentlichen Ort geschehen, der von einem unbestimmten Personenkreis eingesehen werden kann.
    => mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
    183a StGB